Satzung des Zweckverbands

 


Neufassung der S a t z u n g

 


für den Zweckverband zur Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung
in den Landkreisen Passau und Freyung-Grafenau vom 31.03.2009
Auf der Grundlage des Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung vom 20. Juni 1994 (GVBl. 555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2007 (GVBl. S. 277) erlässt der Zweckverband folgende Satzung:

 

Inhaltsverzeichnis


I. Allgemeine Vorschriften
§ 1  Name, Rechtsstellung
§ 2 Verbandsmitglieder
§ 3 Räumlicher Wirkungskreis
§ 4 Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder

II. Verfassung und Verwaltung
§ 5  Verbandsorgane
§ 6 Rechtsstellung der Verbandsvorsitzenden und der übrigen Verbandsräte
§ 7 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§ 8 Einberufung der Verbandsversammlung
§ 9 Sitzung der Verbandsversammlung
§ 10 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung
§ 11 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
§ 12 Verbandsausschuss
§ 13 Zuständigkeit des Verbandsausschusses
§ 14    Rechnungsprüfungsausschuss
§ 15 Zuständigkeiten des Rechnungsprüfungsausschusses
§ 16 Der Verbandsvorsitzende
§ 17 Geschäftsstelle
§ 18 Dienstherrneigenschaft

III. Wirtschafts- und Haushaltsführung
§ 19 Anzuwendende Vorschriften
§ 20 Haushaltssatzung
§ 21 Deckung des Finanzbedarfs
§ 22  Festsetzung und Zahlung der Umlagen und Beiträge
§ 23 Kassenverwaltung
§ 24 Jahresabschluss, Prüfung, Rechnungslegung

IV. Schlussbestimmungen
§ 25 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 26 Auflösungen
§ 27 Inkrafttreten


I. Allgemeine Vorschriften


§ 1

Rechtsstellung

 

(1)  Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband zur Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung PA-FRG“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


(1) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Passau.

§ 2

Verbandsmitglieder


(1) Verbandsmitglieder im Landkreis Passau sind:

 

Aicha vorm Wald  Hofkirchen  Ruderting 
Aidenbach  Hutthurm  Ruhstorf a. d. Rott 
Aldersbach  Kirchham  Salzweg 
Bad Füssing   Kößlarn  Tettenweis 
Beutelsbach  Malching  Thyrnau 
Büchlberg  Neuburg a. Inn  Tiefenbach 
Eging a. See   Neuhaus a. Inn   Tittling 
Fürstenstein  Neukirchen vorm Wald   Untergriesbach 
Fürstenzell   Obernzell  Vilshofen an der Donau 
Bad Griesbach i. Rottal   Ortenburg   Windorf 
Haarbach  Pocking  Witzmannsberg 
Hauzenberg  Rotthalmünster   


      
   Verbandsmitglieder im Landkreis Freyung-Grafenau sind:

 

Fürsteneck         Röhrnbach   Thurmansbang 
Perlesreut    Saldenburg     Ringelai  
Schönberg          

(2) Andere Gemeinden des Landkreises Passau und des Landkreises Freyung-Grafenau können dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlung, einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
 Die Beitrittsgemeinde hat eine Vermögenspauschale zu entrichten, die wie folgt berechnet wird:
 (Anlagevermögen + Bankguthaben) : Gesamtfläche x Fläche der Beitrittsgemeinde. Maßgebend sind die Verhältnisse am 31.12. des Vorjahres.

(3) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Rechnungsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens zwei Jahre vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grunde zu kündigen (Art. 44 Abs. 3 KommZG), bleibt unberührt.


§ 3

Räumlicher Wirkungsbereich


Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Mitglieder.


§ 4

Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder


(1) Der Zweckverband hat grundsätzlich die Aufgabe, die Gewässer dritter Ordnung im Gebiet seiner Mitglieder (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe der Wassergesetze zu unterhalten. Es können auch weitere Aufgaben übernommen werden.

(2) Auf Antrag eines Verbandsmitgliedes kann der Zweckverband mit Zustimmung des Verbandsausschusses über den Unterhalt hinausgehende Ausbaumaß-nahmen gegen Übernahme der Kosten ausführen. Der ZV kann Unterhaltungs- und Ausbauarbeiten außerhalb seines räumlichen Wirkungsbereiches (§ 3) vornehmen, wenn diese Arbeiten im Zuge von Unterhaltungs- und Ausbauarbeiten in den Mitgliedsgemeinden durchgeführt werden können, wasserwirtschaftlich erforderlich sind, die Kosten voll erstattet und außerdem die Belange der Mitgliedsgemeinden nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts.

(4) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die notwendigen Befugnisse, gehen auf den Zweckverband über.

(5) Der Zweckverband hat das Recht, anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.

(6) Der Zweckverband kann mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Übernahme von Verwaltungsaufgaben vereinbaren.


II. Verfassung und Verwaltung


§ 5

Verbandsorgane


Die Organe des Zweckverbandes sind

1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsausschuss
3. der Verbandsvorsitzende


§ 6

Rechtsstellung der Verbandsvorsitzenden und der übrigen Verbandsräte


(1) Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter sowie die Verbandsräte erhalten eine Entschädigung.

(3) Die Höhe der Entschädigung wird in einer Entschädigungssatzung gem. Art. 30 Abs. 2 KommZG in der Verbindung mit Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 GO festgesetzt.


§ 7

Zusammensetzung der Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.

(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat. Die ersten Bürgermeister der Mitglieder sind kraft ihres Amtes Verbandsräte. Im Verhinderungsfalle tritt an Ihre Stelle deren Stellvertreter.

 

 

§ 8

Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und –ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder die Aufsichtsbehörde oder das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf beantragen; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben.

(3) Die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf sind von der Sitzung zu unterrichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

§ 9

Sitzung der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.

(2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf und der Geschäftsleiter haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören.

 

§ 10

Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist.

(2) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden.

(4) Bei Wahlen gelten die Bestimmungen des Art. 33 Absatz 1 und 3 KommZG. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.


§ 11

Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

 die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtung;

 die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;

 die Beschlussfassung über die jährliche Haushaltssatzung;

 die Beschlussfassung über den Stellenplan für die Dienstkräfte;

 die Feststellung und endgültige Anerkennung der Rechnung;

 die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters, die Bestellung der Mitglieder Verbandsausschusses und die Festsetzung von Entschädigungen;

 die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschlüsse;

 den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;

 den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebsordnung;

 die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht der Verbandsausschuss nach § 13 zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über:

 1. Den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken;

 2. Den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Ver-
 pflichtungen in Höhe von mehr als 15.000 € mit sich bringen; § 13 Abs. 1
 Nr. 2 bleibt unberührt;

 3. Den Gesamtplan der im Rechnungsjahr oder in mehreren Rechnungsjahren durchführenden Unterhaltungsarbeiten.

Die Verbandsversammlung kann diese Zuständigkeit allgemein oder für den Einzelfall auf den Verbandsausschuss übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

 

§ 12

Der Verbandsausschuss

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und 5 weiteren Mitgliedern.
(2) Die Verbandsversammlung bestellt aus ihrer Mitte die 5 weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und Ihre Stellvertreter. Die Bestellung gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen des Verbandsausschusses hat den Mitgliedern des Verbandsausschusses spätestens eine Woche vor der Sitzung zuzugehen. Im Übrigen gelten die §§ 8 – 10 entsprechend.

 

§ 13

Zuständigkeit des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss ist zuständig

 1. die Beschäftigten des Zweckverbandes im Rahmen des 
  Stellenplanes einzustellen, höher zu gruppieren und zu kündigen;

 2. Lieferungen und Leistungen in der Höhe von mehr als € 3.500,00 bis
  € 15.000,00 zu vergeben;

 3. den Entwurf der Haushaltssatzung zu erstellen;

 4. Maßnahmen gegen Verbandsmitglieder zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer
  finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband einzuleiten;

  5.  die notwendigen Unterhaltungsarbeiten zu ermitteln und die von dem Vorsitz-
  enden und den Dienstkräften des Zweckverbandes zur Erfüllung seiner Auf-
  gaben ausgeübten Tätigkeiten laufend zu überwachen.

(2) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.


§ 14

Rechnungsprüfungsausschuss

(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern
(2) Die Verbandsversammlung bestellt aus ihrer Mitte die Mitglieder. Die Bestellung gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. die Bestellten können nur aus wichtigem Grund von der Verbandsversammlung abberufen werden.
(3) Die Einladung zu den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses hat den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses spätestens eine Woche vor der Sitzung zuzugehen. Im Übrigen gelten die §§ 8 – 10 entsprechend.

 

§ 15

Zuständigkeiten des Rechnungsprüfungsausschusses

Der Rechnungsprüfungsausschuss ist zuständig für die örtlichen Prüfungen der Jahresabschlüsse.


§ 16

Der Verbandsvorsitzende


(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach Art. 35 Abs. 1 KommZG gewählt.
(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses. Er ist Dienstvorgesetzter über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Zweckverbandes.
(3) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen, bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses vor und vollzieht diese Beschlüsse, soweit nicht Zuständigkeiten auf den Geschäftsleiter übertragen wurden.
(4) Der Verbandsvorsitzende erlässt anstelle der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses für den Zweckverband dringliche Anordnungen und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte. Er hat der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuss in der nächsten Sitzung hiervon Kenntnis zu geben.
(5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
(6) Der Verbandsvorsitzende ist zuständig Lieferungen und Leistungen in der Höhe bis zu € 3.500,00 zu vergeben;

 

 

§ 17

Geschäftsstelle

(1) Der Zweckverband unterhält eine Geschäftsstelle.  Diese wird am Landratsamt Passau eingerichtet.
(2) Diese Geschäftsstelle wird durch den Geschäftsleiter geführt
(3) Der Geschäftsleiter wird von der Verbandsversammlung bestellt.
(4) Die Verbandsversammlung kann dem Geschäftsleiter gem. Art 39. Abs. 2 Satz 2 KommZG durch Beschluss mit Zustimmung des Verbandsvorsitzenden
     1. Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden nach Art. 36 Abs. 2 KommZG,
     2. weitere Angelegenheiten unbeschadet des Art. 34 Abs. 2 KommZG
         zur selbständigen Erledigung übertragen.
(5) Dem Geschäftsleiter wird zur Unterstützung eine techn. Fachkraft zur Verfügung gestellt, die die Ermittlung von Sonderbeiträgen nach der Verbandssatzung,    Auftragsvergabe vor Ort, Erfassung und Auswertung von Leistungsberichten der Arbeiter und Weitergabe der ausgewerteten Daten an die Personalstelle des Landkreises zur Lohnberechnung etc. übernimmt.
Das Büro der technischen Fachkraft ist im Bauhof Süd.

§ 18

Dienstherrneigenschaft

Der Zweckverband hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein.

 

III. Wirtschafts- und Haushaltsführung

 

§ 19

Anzuwendende Vorschriften


Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften für Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit etwas anderes ergibt.

 

§ 20

Haushaltssatzung


(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
a) Im Ergebnishaushalt
b) Im Finanzhaushalt
c) Im Investitionstätigkeitsbereich
d) Im Finanzierungstätigkeitsbereich
e) des Gesamtbetrages der Kreditaufnahme (Kreditermächtigung)
f) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Wirtschaftsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen)
g) den Höchstbetrages der Kassenkredite
h) der Umlagen


(2) Die Haushaltssatzung ist mit Ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Kalenderjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigungen, sonst frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 24 bekannt gemacht (vgl. Art. 65 Abs. 3 Satz 2 GO)

 

§ 21

Deckung des Finanzbedarfs


(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs werden allgemeine Beiträge als Vorauszahlungen auf die tatsächliche Verbandsumlage, Umlagen für Gemeinkosten und Sonderbeiträge erhoben. Die tatsächliche Verbandsumlage ergibt sich erst aus der jährlichen Endabrechnung, welche auf der Grundlage der durchgeführten Baumaßnahmen erstellt wird.

(2) Der allgemeine Beitrag und der Umlagesatz für Gemeinkosten für das einzelne Verbandsmitglied errechnen sich aus seiner Fläche in Hektar vervielfältigt mit dem Grundbeitrag und dem Umlagesatz (Abs. 3). Grundlage für die Flächenberechnung sind die Gemeindedaten des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung in der jeweils neuesten Ausgabe. Ergeben sich Änderungen, werden diese mit Wirkung des auf die Herausgabe der Gemeindedaten folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

(3) Der Grundbetrag und der Umlagesatz werden in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festgesetzt. Sie können während des Rechnungsjahres nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.

(4) Sonderbeiträge fallen an, wenn in einer Gemeinde außerhalb des laufenden    Jahresbauprogramms Arbeiten an Gewässern III. Ordnung erforderlich werden. Die Kosten für diese Arbeiten werden von der jeweiligen Gemeinde in voller Höhe als Sonderbeitrag erhoben.

 

§ 22

Festsetzung und Zahlung der Umlagen
und  Beiträge


(1) Der Beitrag und der Umlagesatz werden je zur Hälfte des Jahresbetrages am 15. Januar und am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig.                                                     

Werden sie nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen von 1 v. H. für den Monat gefordert werden.

(2) Sind der Grundbetrag und der Umlagesatz bei Beginn es Rechnungsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufig halbjährliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Rechnungsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung des Grundbetrages und des Umlagesatzes für das laufende Rechnungsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin abzurechnen.

(3) Sonderbeiträge werden jeweils nach Abschluss der Bauarbeiten fällig.

(4) Sind im Gebiet eines Verbandsmitgliedes die von ihm zu zahlenden Verbandsbeiträge nicht mehr zu verbauen, so werden die für zwei weitere Jahre anfallenden Verbandsbeiträge als Rücklage für nicht vorhersehbare Baumaßnahmen verwendet. Wird die Rücklage insoweit nicht in Anspruch genommen, ist das Verbandsmitglied von der Zahlung weiterer Verbandsbeiträge befreit. Wird die Rücklage in Anspruch genommen, werden die nicht in Anspruch genommenen Gelder auf den dann wieder anfallenden Verbandsbeitrag gutgeschrieben.

(5) Der Umlagesatz für Gemeinkosten wird ab dem Rechnungsjahr 2009 erhoben. Eine Aussetzung der Umlagezahlung für Gemeinkosten ist nicht möglich.

 

§ 23

Kassenverwaltung


Die Kassenverwaltung wird von der Kreiskasse des Landkreises Passau mitverwaltet.

 

§ 24

Jahresabschluss, Prüfung


(1) Der Verbandsvorsitzende legt den Jahresabschluss der Verbandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres vor.

(2) Nach Aufstellung des Jahresabschlusses veranlasst der Geschäftsleiter binnen drei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres die Prüfung durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss.

(3) Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung des Jahresabschlusses und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt die Verbandsversammlung alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres den Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.

(4) Nach der Feststellung des Jahresabschlusses veranlasst der Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung. Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayer. Kommunale Prüfungsverband.

 


IV. Schlussbestimmungen

 

§ 25

Öffentliche Bekanntmachung


(1) Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landkreises Passau gem. Art. 24 Abs. 1 KommZG bekannt gemacht.
Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus eine Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Passau anordnen.


§ 26

Auflösung


Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
satzungsmässigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

§ 27

Inkrafttreten


Die Verbandssatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 26.07.2004 in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 19.06.2008 außer Kraft.

 

Passau, den 31.03.2009

 

 

Josef Stöcker
Verbandsvorsitzender

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