Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder
 
 
Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Gewässer dritter Ordnung im Gebiet seiner Mitglieder nach Maßgabe der Wassergesetze zu Unterhalten.  
Auf Antrag eines Verbandsmitgliedes kann der Zweckverband mit Zustimmung des Verbandsausschusses über den Unterhalt hinausgehende Ausbaumaßnahmen gegen Übernahme der Kosten ausführen.

Der ZV kann Unterhaltungs- und Ausbauarbeiten außerhalb seines räumlichen Wirkungsbereiches vornehmen, wenn diese Arbeiten im Zuge von Unterhaltungs- und Ausbauarbeiten in den Mitgliedsgemeinden durchgeführt werden können, wasserwirtschaftlich erforderlich sind, die Kosten voll erstattet und außerdem die Belange der Mitgliedsgemeinden nicht beeinträchtigt werden.
 
Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts.
 
Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die notwendigen Befugnisse, gehen auf den Zweckverband über.
 
Der Zweckverband hat das Recht, anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.


Informationen:


 

 

 

 

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